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Neuer Beschluss: Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben
Das Paar hatte 2017 geheiratet und sich ein Jahr später wieder getrennt, das Scheidungsverfahren läuft noch. Beide Parteien sind indischer Herkunft und die Ehe war von Familienangehörigen arrangiert worden. Als die Parteien heirateten, lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und der Antragsgegner lebte in Paris. Die Antragstellerin wollte sich nach Paris versetzen lassen und dort wollte das Paar zusammenleben. Es war im Trennungszeitpunkt noch nicht dazu gekommen, die Eheleute hatten auch kein gemeinsames Konto.
Die Antragstellerin forderte nun nach der Trennung vom Antragsgegner Trennungsunterhalt. Das OLG Frankfurt am Main gab ihr überwiegend Recht und argumentierte: "Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist“. Jede Ehe sei mit gleichen Rechtswirkungen geschlossen, Modifizierungen gebe es nicht.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt sei auch nicht verwirkt. Einerseits gelte der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer nicht für dn Anspruch auf Trennungsunterhalt, und andererseits sei die Ehe der Parteien auch gar nicht von kurzer Dauer, das Scheidungsverfahren laufe ja noch und bis dahin bestehe die Ehe fort.
Das Gericht hat wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Hamburg eine Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2019, Az. 4 UF 123/19
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/trennungsunterhalt
Eingestellt am 16.08.2019 von H.Zimmermann
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