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Trennung und Scheidung

Nach deutschem Recht kann die Scheidung im Regelfall erst nach Ablauf eines Trennungsjahres beim Familiengericht beantragt werden. Das Scheidungsverfahren selbst dauert dann noch etwa 8 - 12 Monate, kann aber auch in 6-8 Wochen abgeschlossen sein. Die Verfahrensdauer wird maßgeblich davon beeinflusst, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, weil dann von allen Stellen, bei denen die Eheleute Rentenanwartschaften erworben haben, Auskünfte eingeholt und Berechnungen durchgeführt werden müssen. Ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs kann das Verfahren meist schon nach wenigen Wochen beendet werden. Auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches, der bedeutet, dass alle Altersanwartschaften, also Pensionen und Renten, die in der Ehezeit aufgebaut wurden, im Prinzip wechselseitig geteilt werden, kann verzichtet werden durch einen notariellen Ehevertrag. Eine deutliche Verfahrensverlängerung, manchmal sogar auf einige Jahre, tritt ein, wenn über die Scheidungsfolgen (insbesondere Unterhalt und Zugewinnausgleich) heftig gestritten wird. Unter Umständen kann es dann sogar noch in eine II. Instanz zum Kammergericht gehen.

Eine Trennung, die das erforderlicher Trennungsjahr in Gang setzt, setzt eine äußerliche Trennung der Eheleute sowie den geäußerten Trennungswillen voraus. Meistens wird einer der Eheleute aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung ausziehen. Ein Getrenntleben im Rechtssinne kann aber auch innerhalb der Ehewohnung herbeigeführt werden. Dafür reichen aber nicht getrennte Schlafzimmer, sondern es müssen alle wechselseitigen Versorgungsleistungen (Waschen, Kochen, Einkaufen) eingestellt werden.

Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht, können aber steuerrechtlich bedeuten, dass sich die Eheleute in dem betreffenden Jahr steuerlich noch gemeinsam veranlagen lassen können (Versteuerung nach Klasse III mit Splitting-Vorteil).