Vermögensauseinandersetzung
Der Zugewinnausgleich, der im Scheidungsverfahren berechnet und nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist, ist als Ergebnis einer Gesamtbilanz der Ehezeit bei beiden Eheleuten immer nur ein Anspruch in Geld. Eine Auseinandersetzung gemeinsam gehaltener Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien, findet dabei nicht statt. Im Prinzip können die Eheleute auch nach der Scheidung gemeinschaftliche Eigentümer eines Familienheimes, eine Eigentumswohnung eines Unternehmens etc. sein, Wir empfehlen aber, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren auch hier eine möglichst vollständige Entflechtung durchzuführen. Wenn gemeinschaftliches Vermögen nicht an Dritte veräußert wird, sondern einer der Ehegatten es übernehmen will, stellt sich die Frage der Abfindung und damit des Wertes. Können sich die Parteien hier nicht auf einen bestimmten Wert einigen, ist es oft ratsam, Sachverständige hinzuzuziehen, die den Wert dann schätzen.
Hier ist es dann doch wichtig, den Zugewinnausgleich mit im Auge zu behalten. Ist derjenige, der zum Beispiel das Einfamilienhaus übernehmen will, also die Abfindung zahlen müsste, beim Zugewinnausgleich ausgleichsberechtigt, kann es sein, dass er per Saldo keine oder nur geringe Abfindung zahlen muss.
Die Frage des weiteren Schicksals von Vermögensgegenständen, insbesondere vermieteten oder selbstgenutzten Immobilien, kann aber auch großen Einfluss auf den Unterhalt haben, auch hier ist es wichtig, die Trennungs- und Scheidungsfolgen in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Das wird in aller Regel nicht ohne Beratung und Unterstützung eines erfahrenen Familienanwaltes gehen.