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Versorgungsausgleich

Beim neuen Versorgungsausgleich werden alle Rechte ausgeglichen, praktisch geteilt, außer bei Geringfügigkeit. Die Geringfügigkeitsgrenze ist gesetzlich genau festgelegt (§ 18 Versorgungsausgleichsgesetz). Die Grenze wird in einem Kapitalwert ausgedrückt, deshalb muss bei allen Anwartschaften nicht nur der monatliche Punktwert oder Euro-Wert der Rente, sondern auch der kapitalisierte Wert angegeben werden. Derzeit liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 3.738,00 €.
Viele private Renten (zB sog. Riester- oder Rürup-Renten), die noch nicht lange angespart sind, liegen unter diesem Grenzwert und werden deshalb im Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen.

Man kann auf den Versorgungsausgleich auch verzichten, das beschleunigt nicht nur das Scheidungsverfahren, aus 6-12 Monaten werden 6-12 Wochen, sondern verringert die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich.

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Versorgungsausgleich - reichstag-01