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Zugewinausgleich

Immer dann, wenn einer der Eheleute mehr Vermögen als der andere in der Ehe hinzugewonnen hat, stellt sich die Frage nach einem Zugewinnausgleich. Der Zugewinn kann in Immobilien bestehen, in Sparvermögen, Aktien, Fonds, aber auch in kapitalbildenden Lebensversicherungen, die in der Ehezeit angespart beziehungsweise weiter angespart worden sind.

Es findet aber keine Einzelbetrachtung statt, sondern es wird eine streng stichtagsbezogene Bilanz gezogen, der erste Stichtag - für das so genannte Anfangsvermögen - ist der Tag der (standesamtlichen) Trauung, der zweite Stichtag - für das sog. Endvermögen - ist der Tag, an dem die Scheidungsantragsschrift zugestellt wird (damit sind keine außergerichtlichen Schreiben gemeint, sondern die förmliche Scheidungsantragsschrift: Wer - nach Ablauf eines Trennungsjahres - als erster eine solche Schrift beim Familiengericht einreicht, kann damit rechnen, dass ca .ein bis drei Wochen später Abschriften der Scheidungsantragsschrift dem anderen über die Justiz förmlich in seine Wohnung bzw.bei Abwesenheit in seinen Briefkasten zugestellt werden).

Zeigt die Gesamtbilanz, dass der eine mehr Vermögen als der andere hinzu gewonnen hat, dann ist die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich zu zahlen. Beispiel: die Ehefrau hat zwischen den beiden Stichtagen 50.000 € Vermögen hinzugewonnen, der Ehemann hingegen 100.000 €. Der Ehemann muss die Hälfte der Differenz, also 25.000 € an die Ehefrau zahlen.

Insbesondere bei längerer Ehedauer wird natürlich berücksichtigt, dass ein Inflationsausgleich durchzuführen ist, das Anfangsvermögen wird hochgerechnet auf heutige Werte, nach unseren Erfahrungen sind Wertzuwächse bei Immobilien häufig nur nominell, Nach Anpassung mit dem Lebenshaltungskosten Index lassen sich echte Wertsteigerungen häufig er kaum noch feststellen, es sei denn, dass durch Anbauten oder Aufstockungen erheblich Fläche hinzugewonnen wurde oder Darlehen die am Anfang noch hohe Schulden stände auf Wiesen nach und nach getätigt worden sind.

Unter Umständen kann auch das Vermögen zum Trennungszeitpunkt rechtlich eine Rolle spielen. Zwischen Trennung und Zustellung der Scheidungsantrags Schrift versucht, sich absichtlich) machen, um dann weniger Zugewinnausgleich zahlen zu müssen, muss damit rechnen, dass eher so behandelt wird als hätte er das Vermögen noch.

Der Zugewinnausgleich kann durch einen Ehevertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden (Gütertrennung). Die allermeisten Menschen in Deutschland haben weder vor noch während der Ehe einen solchen Ehevertrag geschlossen und leben dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dass der Zugewinnausgleich in vielen Fällen trotzdem nicht stattfindet, liegt daran, dass viele vor allem junge Familien hoch verschuldet sind. Die Verteilung von Schulden hat mit Zugewinnausgleich nichts zu tun, Ein Zugewinnausgleich findet nur statt, wenn mindestens einer ein positives Endvermögen hat, allerdings kann nach neuem Recht das herausarbeiten von Schulden in gewissen Grenzen als Zugewinn gewertet werden.

Auch die Entflechtung von gemeinschaftlichem Vermögen, zum Beispiel einem Haus oder einer Eigentumswohnung, die beiden Eheleuten je zur Hälfte gehört, ist rechtlich gesehen im Prinzip ein anderes Thema. Der Zugewinnausgleich kann allerdings hinein spielen, wenn zum Beispiel jemand beim Zugewinnausgleichs berechtigt ist, kann es ihm finanziell gesehen möglicherweise einfacher fallen, den anderen für seine Haus -oder Wohnungs- Hälfte auszubezahlen.

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