Steuern und Scheidung
Die nachstehende Tabelle gibt Beispiele, welche trennungsbedingten Steuermehrbelastungen für verschiedene Einkommensstufen eintreten. Wenn Sie es für Ihr Bruttoeinkommen ganz exakt ausrechnen wollen, wie die Steuerbelastung bei Steuerklasse eins beziehungsweise zwei im Vergleich zur Steuerbelastung bei Steuerklasse drei ist, stehen dafür im Internet so genannte brutto – netto – Rechner zur Verfügung (sehr leicht zu handhaben der brutto-netto-Rechner bei Spiegel-online).
Der Staat, der den getrennt lebenden Familien über die schlechtere Steuerklasse I mehr Geld als je zuvor wegnimmt, muss das Geld nicht selten unter hohem Verwaltungsaufwand in Form von Hartz IV, Unterhaltsvorschuss oder anderen Sozialleistungen an anderer Stelle wieder auszahlen. Zuvor müssen in der Regel die Frauen/Mütter den demütigenden Gang zum Kreis-Job-Center, oder zur Unterhaltsvorschusskasse oder zum Sozialamt gehen.
Die Politik ist offenbar nicht in der Lage, dies zu ändern, zum Beispiel durch ein so genanntes Familiensplitting.
Abmildern kann man die steuerlichen Folgen nach geltendem Recht nur teilweise, in dem der Unterhalt, der der Ehefrau gewährt wird (sei es in der Trennungsphase, sei es nach der Scheidung) über die so genannte Anlage U steuerlich abgesetzt wird. Kindesunterhalt kann hingegen nicht steuerlich abgesetzt werden. Als der Gesetzgeber den minderjährigen Kindern den absoluten Vorrang beim Unterhalt einräumte, sollte dies besonders kinderfreundlich erscheinen. Verschwiegen wurde, dass dadurch Unterhaltszahlungen, die im Regelfall ohnehin in eine Hand kommen, nämlich in die der Mutter, kaum noch steuerlich abgesetzt werden können, vor allem also der Staat durch hohe Steuermehreinnahmen der eigentliche Profiteur dieser "Reform" ist.
Einzelheiten dazu erläutern wir Ihnen gerne anhand Ihres persönlichen Falles.