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Steuern und Scheidung

Trennung und Scheidung werden in Deutschland steuerrechtlich hart bestraft. Obwohl eigentlich die Familie mehr Geld als vorher benötigt, insbesondere für die Unterhaltung zweier getrennter Wohnungen (wegen der Besuchskontakte unter Umständen in beiden Wohnungen mit Kinderzimmern), nimmt der Staat vom Einkommen mehr weg, als je zuvor. Der Grund? Leben die Eheleute, wie es im Steuerrecht heißt, "dauernd getrennt", sind die günstige Steuerklasse drei und die Versteuerung nach der günstigen Splittingtabelle passe'. Es gelten die ungünstige Steuerklasse eins (beziehungsweise für die Partei mit Kindern die Steuerklasse zwei) und beide werden wir Single jetzt nach der Grundtabelle versteuert. Diese nachteiligen Wirkungen treten ein mit dem 1. Januar des Jahres, dass dem Jahr, in dem die Trennung passierte, folgt (eine Ausnahme gilt dann, wenn in einem Jahr noch ernsthafte Versöhnungsversuche unternommen werden, wobei dadurch dass familienrechtliche Trennungsjahr nicht notwendig unterbrochen wird).

Die nachstehende Tabelle gibt Beispiele, welche trennungsbedingten Steuermehrbelastungen für verschiedene Einkommensstufen eintreten. Wenn Sie es für Ihr Bruttoeinkommen ganz exakt ausrechnen wollen, wie die Steuerbelastung bei Steuerklasse eins beziehungsweise zwei im Vergleich zur Steuerbelastung bei Steuerklasse drei ist, stehen dafür im Internet so genannte brutto – netto – Rechner zur Verfügung (sehr leicht zu handhaben der brutto-netto-Rechner bei Spiegel-online).

Der Staat nimmt also keinerlei Rücksicht auf die schwierige Situation der Familie, auch wenn ein oder mehrere Kinder vorhanden sind. Nicht selten reichen die deutlich reduzierten Einkünfte der verdienenden Männer gerade mal so, um den Mindestunterhalt der Kinder abdecken zu können, die Frauen sind dann auf eigene Erwerbstätigkeit oder Sozialleistungen zu verweisen.

Der Staat, der den getrennt lebenden Familien über die schlechtere Steuerklasse I mehr Geld als je zuvor wegnimmt, muss das Geld nicht selten unter hohem Verwaltungsaufwand in Form von Hartz IV, Unterhaltsvorschuss oder anderen Sozialleistungen an anderer Stelle wieder auszahlen. Zuvor müssen in der Regel die Frauen/Mütter den demütigenden Gang zum Kreis-Job-Center, oder zur Unterhaltsvorschusskasse oder zum Sozialamt gehen.

Die Politik ist offenbar nicht in der Lage, dies zu ändern, zum Beispiel durch ein so genanntes Familiensplitting.

Abmildern kann man die steuerlichen Folgen nach geltendem Recht nur teilweise, in dem der Unterhalt, der der Ehefrau gewährt wird (sei es in der Trennungsphase, sei es nach der Scheidung) über die so genannte Anlage U steuerlich abgesetzt wird. Kindesunterhalt kann hingegen nicht steuerlich abgesetzt werden. Als der Gesetzgeber den minderjährigen Kindern den absoluten Vorrang beim Unterhalt einräumte, sollte dies besonders kinderfreundlich erscheinen. Verschwiegen wurde, dass dadurch Unterhaltszahlungen, die im Regelfall ohnehin in eine Hand kommen, nämlich in die der Mutter, kaum noch steuerlich abgesetzt werden können, vor allem also der Staat durch hohe Steuermehreinnahmen der eigentliche Profiteur dieser "Reform" ist.

Einzelheiten dazu erläutern wir Ihnen gerne anhand Ihres persönlichen Falles.

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