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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2015 kann zur Herabsetzung von Unterhaltspflichten sowohl gegenüber Kindern wie auch gegenüber getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten führen

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2015, die zum 01.Januar 2015 in Kraft tritt, ändert nicht die Tabellenbeträge für den Kindesunterhalt, die weiterhin und unverändert seit 01.01.2013 gelten, sie bringt aber höhere Selbstbehalte.

Die Neuregelung kann deshalb die Unterhaltspflichten von Unterhaltsschuldnern sowohl gegenüber Kindern, wie auch gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten verringern.

Die Änderung von Selbstbehalten kann einen Grund darstellen zur betragsmäßigen Herabsetzung von Unterhaltstiteln, dies erfolgt aber nicht automatisch, sondern muss gegenüber dem Unterhaltsberechtigten verlangt und im Streitfall im Wege der Abänderungsklage beim Familiengericht durchgesetzt werden.

Kleiner bzw. großer Selbstbehalt gegenüber Kindern werden angehoben auf 1.080,00 € bzw. 1.300,00 €:

Selbstbehalt ist das, was dem Unterhaltsschuldner auf jeden Fall erhalten bleiben muss. Der sog. „Kleine Selbstbehalt“ (notwendiger Eigenbedarf) gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern. Er gilt auch gegenüber volljährigen Kindern zwischen 18 und 21 Jahren, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeinbildende Schule (z.B. Gymnasium oder Fachoberschule) besuchen.

Der „Kleine Selbstbehalt“ wird von bisher 1.000,00 € angehoben auf 1.080,00 €.

Beispiel: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.200 € waren bisher 200 € geschuldet, in Zukunft nur noch 120 €.

Für nicht erwerbstätige, insbesondere arbeitslose Unterhaltspflichtige, von denen die Rechtsprechung meint, das sie insgesamt weniger Geld zum Leben brauchen, betrug der Selbstbehalt bisher 800,00 €, dieser wird angehoben auf 880 EUR.

Im „Kleinen Selbstbehalt“ sind bis zu 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. [Bisher waren es nur 350,00 €]. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Gegenüber volljährigen Kindern, für die obige Gleichstellung mit minderjährigen Kindern nicht gilt (z.B. weil sie über 21 Jahre alt sind, z.B. weil sie eigenständig wohnen, z.B. weil sie keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, dass sind insbesondere Studierende oder volljährige Auszubildende) gilt der sog. „Große Selbstbehalt“ (angemessener Eigenbedarf).

Der „Große Selbstbehalt“ wurde angehoben von monatlich 1.200,00 € auf monatlich 1.300 €.

Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR [bisher 450,00] enthalten.

Mindestselbstbehalt gegenüber getrenntlebendem oder geschiedenen Ehegatten wird angehoben auf 1.200,00 €

Der Mindestselbstbehalt gegenüber einem getrenntlebenden bzw. geschiedenem Ehegatten bleibt einheitlich, wird aber angehoben von bisher 1.100 € auf nunmehr 1.200 €.

Hierin sind 430,00 € Warmmiete [bisher 400,00 €] enthalten.



Eingestellt am 27.12.2014 von H.Zimmermann
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