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Scheidungskosten

Scheidungskosten entstehen in aller Regel in Form von Gerichts– und Anwaltskosten. Sind Beweiserhebungen durch das Gericht erforderlich, wie zum Beispiel die Einholung eines Wertgutachtens über eine Immobilie beim Zugewinnausgleich, können darüber hinaus Gutachterkosten entsprechend stehen.

Bei der Frage, wer diese Kosten trägt, gibt vier Möglichkeiten:

  1. Liegen bei vergleichsweise geringen Einkünften die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe vor, kann der Anwalt für den Mandanten/die Mandantin Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozeßkostenhilfe zur vollständigen Abdeckung der Gerichts– und Anwaltskosten beantragen. Bei sehr geringen Einkünften entstehen dem Mandanten/der Mandantin dann keinerlei Kosten, bei mittleren Einkünften kann es allerdings Ratenzahlungsauflagen der Justiz geben mit bis zu 48 Monatsraten.
  2. Der Mandanten/die Mandantin hat nur geringe Einkünfte, der andere Ehepartner hat sehr gute Einkünfte und eventuell auch Vermögen. Dann muss unter Umständen der andere Ehegatte in Form eines Prozesskostenvorschusses die Kosten seines Ehegatten übernehmen. Schon mancher Ehegatte hat sich bei einer Trennung gewundert, dass er oder sie auch noch für den Scheidungsanwalt des anderen Ehegatten zahlen soll. Die rechtliche Grundlage bildet der § 1360a Abs. 4 BGB: "Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht."Und eben diese Regelung gilt auch in Prozessen der Ehegatten untereinander (vgl. § 1361 Abs.4 BGB, der besagt, dass der § 1360a Abs. 4 BGB in diesem Fall entsprechend anzuwenden ist).
  3. Rechtschutzversicherer übernehmen in der Regel für den Fall von Trennung und Scheidung nur die Kosten einer Beratung und lehnen selbst das ab, wenn der Anwalt über die Beratung hinaus nach außen hin tätig wird bzw. wenn der andere Ehegatte der Versicherungsnehmer ist und der Mandant/die Mandantin nur mitversichert ist. Einzelne wenige Versicherer gegeben vereinzelt Verträge heraus, die solche Kosten auch weitergehend abdecken, für den Fall dass Sie selbst Versicherungsnehmer eines Rechtschutzversicherung sind, kann geklärt werden, ob eine solche seltene Ausnahme vorliegt.
  4. Greifen die drei vorgenannten Möglichkeiten nicht, hat der Mandant/die Mandantin die hälftigen Gerichts- und Anwaltskosten selbst zu übernehmen.
Die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren betragen in der Regel nur einige hundert Euro und werden unter den Parteien am Ende hälftig geteilt.

Für die Abrechnung der Anwaltsgebühren im gerichtlichen Scheidungsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)müssen zunächst die Gegenstandswerte ermittelt werden, die am Ende das Gericht verbindlich für alle Beteiligten nach ganz festen Regeln festsetzen wird und nach dem sich dann sowohl die Gerichtskosten wie auch die Anwaltskosten richten. Aufgrund langer Erfahrungen sind wir in der Lage, diese gerichtlichen Festsetzungen sehr präzise vorauszuberechnen, so dass wir Ihnen schon vorher sehr genau voraussagen können, welche Kosten entstehen werden. Der Gesetzgeber hat es so vorgesehen, dass dann, wenn die Eheleute geringe Einkünfte und kein oder nur geringes Vermögen haben, auch nur vergleichsweise geringe Gebühren anfallen. Je höher die Einkünfte und/oder das Vermögen sind, umso höher sind die Gebühren (das gilt entsprechend auch für die Gerichtskosten). Hat zum Beispiel der Ehemann ein Einkommen von 1.500 € netto und die Ehefrau ein Einkommen von 500 € netto und es besteht kein Vermögen, dass das Schonvermögen von 30.000 € übersteigt, dann ist das Quartals-Einkommen beider Parteien maßgeblich in Höhe von 6.000 €. Dieser Gegenstandswert ist aber noch zu erhöhen um je 10 % für jede Rentenanwartschaft, die beim Versorgungsausgleich einbezogen wird. Haben die Eheleute beide Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) und zusätzlich jeder eine Riester-Rente, erhöht man den Wert also um +40 %. Bei verzicht fließen nur pauschal 1.000,00 € Mehrbetrag in den Wert ein. Der im Beispielfall letztlich für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren maßgebliche Gegenstandswert beträgt dann 8.400 €. Hier würden die gesetzlichen Anwaltsgebühren 1.532,13 € betragen und die Gerichtskosten für jede Partei 333 €. Insgesamt hätte also jede Partei mit rund 1.850 € zu rechnen, bei Scheidung mit nur einem Anwalt und Teilung von dessen Gebühren mit rund 1.000 €.

Fragen Sie uns schon m Rahmen der Erstberatung, welche Vergütungsmöglichkeiten in Ihrem Fall bestehen. Wir beraten Sie gerne.